Bonn, 27.10.2017
Bundesstadt Bonn
Amt 62-3
53103 Bonn
Stellungnahme der BUND KG Bonn zum Bebauungsplan Nr. 6719-3 der Bundesstadt Bonn („Schwimmbad Wasserland“)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab:
1.) Vorhaben
Der von der Stadt Bonn vorgelegte Bebauungsplan sieht einen schwerwiegenden, nicht ausgleichbaren Eingriff in einen zentralen Bereich des Bonner Grünflächenverbundes vor. In der Abwägung wurden die Belange des Naturschutzes in bei Weitem nicht ausreichendem Maße berücksichtigt, und bei der Suche nach alternativen Standorte wurden Umweltaspekte nicht mit einbezogen.
Das Gebiet „Grünzug Bahnquartiere Kessenich“ wird im IFS-Bericht als aktuell bedeutsam für das Freiraumsystem (innerstädtische Erholung, kleinklimatische Belange, Vernetzungs- und Pufferzone entlang der Bahnlinie) innerhalb des nahezu flächendeckenden Siedlungsbandes Bonn-Bad Godesberg eingestuft. In diesem Bericht wird für diesen Grünzug gefordert, dass „wie beim Grünzug Dottendorf ... jede weitere bauliche Inanspruchnahme vermieden werden [muss], um einer sich sonst weiter abzeichnenden sukzessiven Zerstückelung und (Teil-) Entwertung nachhaltig entgegen zu treten.“ Der BUND schließt sich dieser Forderung an und lehnt daher das Vorhaben ab.
Insbesondere ist zu bemängeln, dass Belange des Naturschutzes bei der Planung weitestgehend unberücksichtigt blieben. So sollen – bis auf einen kleinen Bereich - auch die Flächen außerhalb des eigentlichen Baukörpers einer radikalen Umgestaltung unterworfen werden, ohne dass es dafür überwiegende Gründe gäbe, die im Interesse des Allgemeinwohls lägen. So wäre z.B. der Erhalt der besonders wichtigen Gehölze entlang der Bahnlinie und des Weges „Wasserland“ ohne Weiteres möglich, wenn die Planung außerhalb des Baukörpers unter Berücksichtigung ökologischer Kriterien durchgeführt würde sowie anstelle eines Lärmschutzwalles die schon vorhandene Begrünung zur Abschirmung gegen Lärmemissionen genutzt würde.
2.) Grundsätzliches zum Gebiet
Das zur Bebauung vorgesehene Areal wird von einem Laubbaumbestand von ca. 2,9 ha Fläche mit hoher stadtklimatischer und ökologischer Qualität durchzogen. Dies gilt insbesondere für den sich im nördlichen und nordöstlichen Teil des Plangebietes befindlichen, mit Totholz und viel Unterwuchs ausgestatteten laubwaldähnlichen Baumbestand, in dem vor allem Hainbuche und Ahornarten wachsen.
Die Schutzwürdigkeit dieses Gebietes ergibt sich auch daraus, dass das Plangebiet nahezu vollständig Teil der Biotopverbundfläche „Grünflächen der Bonner Innenstadt“ (VB-K-5208-008) ist, für die das Schutzziel „Schutz und Erhaltung von Grünflächen … als Elemente eines innerstädtischen Biotopverbundsystems“ gilt. Das Gelände befindet sich zum Teil im gemäß BK LANUV schützenswerten Biotop BK-5208-539 („Nicht bebaute Flächen am Wasserland und der Trajektrampe“) und liegt im Zielkonzept Kernbereich des IFS 2012 („Hotspot Grünzug Bahnquartiere Kessenich“). Dieser Grünzug stellt gemäß IFS-Bericht eine stadtstrukturell bedeutsame Freiraumachse in nord-südlicher Richtung dar, mit Anschlüssen über Grünverbindungen zur Innenstadt Bonn sowie nach Süden an den Grünzug Dottendorf, und mit Fortsetzung in Richtung Bad Godesberg.
Im Gegensatz zur im Gutachten aufgestellten Behauptung ist die biologische Vielfalt im Plangebiet als vielfältig einzustufen. 22 nachgewiesene, und in einer hohen Dichte vorkommende, Brutvogelarten auf einer Gehölzfläche von knapp 3 ha bedeuten eine hohe Artenvielfalt bezüglich der Avifauna und deuten auf ein diversifiziertes, insbesondere auch insektenreiches Nahrungsangebot hin. Diese Artenvielfalt gründet auf reich strukturierten Gehölzen mit Totholz, dichtem Unterwuchs sowie einer hohen Anzahl älterer Bäume (Abb. 1, S. 6). Dazu kommt, infolge der streckenweise angebrachten Zäune, stellenweise eine hohe Störungsfreiheit.
3.) Artenschutzprüfungen
Gemäß dem Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen–Bestandserfassung und Monitoring –“ (MKULNV 2017) ist bei der ASP I das Untersuchungsgebiet über das Plangebiet hinaus auszudehnen (mit Radien von bis zu 500 m), um Arten zu erfassen, die von vom geplanten Vorhaben ausgehenden Störwirkungen betroffen sein könnten. Bei dem geplanten Vorhaben sind außer Lärmwirkungen durch Besucher oder Verkehr auch, infolge der glasdominierten Architektur und der Beleuchtungen auf den Aussenanlagen, starke Lichtwirkungen zu erwarten, die z.T. deutlich über das Plangebiet hinausgehen. Über diese potentiellen Wirkungen auf die Fauna wurden in den Planungsunterlagen keine konkreten Aussagen gemacht. Insbesondere fehlen auch Einschätzungen über den Einfluß der zu erwartenden Beleuchtung auf Insekten.
Im Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung heißt es: „Für die Beurteilung der Beeinträchtigung relevante räumlich-funktionale Bezüge zwischen den Vorkommen müssen einbezogen werden. Oft muss beurteilt werden, ob betroffene Tiere in einer für sie zumutbaren Entfernung in gleichwertige Fortpflanzungs- und Ruhestätten ausweichen können. Vor diesem Hintergrund muss ein ausreichend großer Raum in die Betrachtung einbezogen werden, der über den unmittelbar wirkungsbetroffenen Teilraum hinausgeht.“ In den vorliegenden ASP‘s wurden solche räumlich-funktionale Bezüge nicht konkret nachgewiesen, sondern ohne Nachweis als gegeben dargestellt.
Zu bemängeln ist außerdem, dass keine Erhebungen über Amphibien im Plangebiet durchgeführt wurden. Bei den – inzwischen veralteten - herpetologischen Erhebungen der ASP I (2012) – wurde das Plangebiet nicht kartiert. Insbesondere der Gehölzbestand im Norden des Geländes hat einen waldartigen Charakter und könnte als zeitweiliger Lebensraum für Amphibien in Frage kommen.
Kartierung Vögel:
Lt. ASP II, S. 3, wurde die Nachtigall (RL Brutvögel NRW 2008: gefährdet) nur einmal (E4) im Gelände gehört und daher als Durchzügler eingestuft. Nach den Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands (Südbeck et al. (Hrsg.), 2005) sind für den Nachweis der Nachtigall als Termine E4-A5, M5 und E5-A6 vorzusehen. Die in der ASP 2 dargestellten Termine für die Singvogelerfassung sind E4, M5 und M6 und E6. Laut Methodenstandards sollte der Maitermin für die Erfassung der Nachtigall in der Zeit ab Abenddämmerung bis Mitternacht stattfinden. Lt. ASP II wurde aber im Mai zwischen 6.45 und 9.00 kartiert, also zu einer Uhrzeit, in welcher nur mit einer geringen Gesangsaktivität der Nachtigall zu rechnen ist. Insofern besteht eine deutliche Erfassungslücke bezüglich einer Rote-Liste-Art. Da der unterholzreiche Laubwald im Plangebiet sehr gute Voraussetzungen für ein Brutrevier der Nachtigall bietet und diese gemäß ASP 1 im Umfeld des Plangebietes als Brutvogel (2012) festgestellt wurde – mithin mit einem Brutvorkommen zu rechnen ist -, fordert der BUND eine Nachkartierung und eine neue Bewertung. Für die Niederrheinische Bucht wird der Status der Nachtigall mit „stark gefährdet“ angegeben, der landesweite kurzfristige Bestandstrend ist eine starke Abnahme. Jedweder Eingriff in ihren Lebensraum würde daher zu einer lokalen Bestandsgefährdung beitragen.
Lt. Ergebnis der Baumhöhlenkartierung (ASP II, 3.5) konnten alles in allem im Plangebiet (bis auf eine nachgewiesene Spechthöhle) keine "konkreten Hinweise auf Baumhöhlen und Rindenabspaltungen", die zu Brutzwecken genutzt werden, erbracht werden. Zu diesem Befund ist festzustellen, dass in dem Plangebiet mehrere Kleiber beobachtet wurden (02.10.2017; schriftl. Mitt. Fr. Kümpel). Diese Art fehlt in der Artenliste der ASP II völlig. Das Vorkommen des Kleibers ist ein konkreter Hinweis auf Baumhöhlen und Rindenabspaltungen. Darauf deutet auch hin, dass im Plangebiet am 18. Oktober 2017 eine in geringer Höhe befindliche, deutlich sichtbare Höhle – mit Nistmaterial ausgepolstert - an einer Weide lokalisiert werden konnte, die in dem ASP II aber nicht angegeben wird. Als Konsequenz ergibt sich die Forderung, dass in dem Plangebiet eine erneute und genauere Erfassung der Bruthöhlen vorzunehmen ist.
4.) Artenschutzrechtliche Betroffenheit der Vogelarten
Auszug aus der ASP:
"Durch die Rodung eines Großteils des Gehölzbestandes gehen Niststätten von Vogelarten verloren, die bis auf den Star, weit verbreitet und ungefährdet sind. Es handelt sich hierbei um Vogelarten, die ihr Nest jährlich wiederkehrend an andere[r] Stelle anlegen (wie z.B. Mönchsgrasmücke, Ringeltaube, Singdrossel, Amsel, Zaunkönig u.a.)."
In den artenschutzrechtlichen Prüfungen wird darauf hingewiesen, dass der Verlust der Nistplätze durch die geplanten Rodungen hinnehmbar sei, denn "die ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Brutvogelarten im Plangebiet bleibt im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt. Dies bedeutet, dass diese Vogelarten in der Umgebung weiterhin einen Brutlebensraum vorfinden und ihr Bestand dadurch nicht beeinträchtigt wird." Diese Aussage setzt voraus, dass es in der Umgebung optimal geeignete potentielle Lebensräume gibt, die entweder beliebig viele Individuen einer Art aufnehmen können oder noch nicht besiedelt sind. Eine solche (praktisch in jedem Artenschutzgutachten benutzte) Annahme ist fachlich nicht haltbar.
In der Umgebung vorhandene potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten sind bereits von Vogelpopulationen bewohnt. Revierbildende Vogelarten wie z.B. der Gartenbaumläufer beanspruchen ein eigenes Revier und dulden daher keine „Zuzügler“. Ebenso kann ein Lebensraum nur eine begrenzte Zahl an Individuen ernähren. Es ist also zu erwarten, dass die infolge der Vernichtung ihres angestammten Lebensraums zur Abwanderung gezwungenen Vogelarten auf weniger geeignete Habitate ausweichen müssen, wodurch sich ihre Vitalität und ihr Bruterfolg vermindern werden. Damit wird infolge des beabsichtigten Eingriffs auch ihre lokale Population abnehmen, was einen Verbotstatbestand nach §44 BNatSchG auslösen wird.
Die Gutachten bleiben den zwingend zu erbringenden konkreten Nachweis des Vorhandenseins von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, welche trotz der geplanten Eingriffe die Bestandsgröße der lokalen Vogelpopulationen gewährleisten, schuldig.
Der BUND fordert daher, dass auf dem Planungsgebiet selbst die "ökologische Funktion der vom Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der nachgewiesenen Brutvogelarten" weitestgehend erhalten bleiben bzw. wiederhergestellt werden muss, um einen Individuenverlust der betroffenen Vogelarten zu verhindern.
Konkret bedeutet das:
* Vollständiger Erhalt der Baum- und Gehölzbereiche entlang des Bahnwalls und des Weges Wasserland und weitestgehender Erhalt der Gehölze im zentralen und südwestlichen / südlichen Bereich;
* Neuanpflanzung ausschließlich standortheimischer Gehölze (z.B. Schwarz- und Weißdornhecken) und Bäume entlang neuer Wege, Straßen und in Randbereichen des Planungsgebietes als Brutgehölze und Lebensraum für Vögel;
* Anlage von Blühflächen auf dem Plangebiet (auch als Dachbegrünung auf dem Schwimmbad) mit heimischen Pflanzen zur Förderung der Insekten.
5.) Erhalt satzungsgeschützter Bäume
lm Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bauvorhaben heißt es unter 3.3:
„Erst während der Bauphase wird sich zeigen, wie viele der satzungsgeschützten Bäume erhalten bzw. ersetzt werden. Da zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans noch zwei alternative Baukonzepte diskutiert werden, kann die Anzahl der zu rodenden Bäume noch nicht beziffert werden.“ Und weiter: „Für die weitere Planung der Freianlagen, insbesondere hinsichtlich des Erhalts von Baumbeständen, wird empfohlen die Ergebnisse der Sichtprüfung zu berücksichtigen, da der Bestand sehr heterogen ist und zu großen Teilen in einem nur ausreichenden oder mangelhaften Allgemeinzustand ist.“
Im Plangebiet befinden sich 223 satzungsgeschützte Bäume. Diese hohe Zahl großer, im Verbund aufgewachsener Bäume hat im Laufe mehrerer Jahrzehnte eine natürliche Gehölzstruktur gebildet und Lebensraum für u.a. Vögel, Fledermäuse und viele Wirbellose geschaffen. Daher müssen die Bäume bei der Bestandsaufnahme und Bewertung als Verbund betrachtet und beurteilt werden. Eine Stabilitäts- und Vitalitätsbeurteilung wird einem solchen Biotop nicht gerecht.
Daraus ergeben sich die folgenden Forderungen:
* Erhalt muß vor Ersatzpflanzung stehen. Ersatzpflanzungen können die stadtklimatischen Wirkungen von großen, jahrzehntealten Stadtbäumen mit entsprechendem Laubvolumina sowie die ökologischen Funktionen, die alte Baumbestände haben, nicht ersetzen. Erst nach Jahrzehnten können Neupflanzungen die Umweltwirkungen alter Bäume erreichen.
* Die nach der Satzung geschützten Bäume müssen als Verbund betrachtet und in Bestandsgruppen erhalten werden. Es ist daher nicht sinnvoll, sie einzeln auf ihren Zustand und damit Erhaltungswert hin zu bewerten und auf dieser Grundlage den Umfang von Ersatzpflanzungen festzulegen. Der umweltrelevante Wert der satzungsgeschützten Bäume ergibt sich aus ihrem Verbund. Auch das dazugehörige, nicht satzungsrelevante Gehölz ist zu erhalten.
6.) Ausgleichsmaßnahmen
In 2.1. der Begründung des Bauvorhabens heißt es:
„Für den vollständigen Ausgleich werden bereits umgesetzte Maßnahmen aus dem Ökokonto der Stadt Bonn zugeordnet. Es handelt sich hierbei um Maßnahmen im Kottenforst, in der Gemarkung Röttgen. Hier wurden auf zwei Teilflächen standorttypische Baumarten gepflanzt und auf zwei Teilflächen vorhandene Fichtenwälder in Eichen-Hainbuchenwälder umgebaut. Mit Zuteilung dieser Biotopwertpunkte kann der Eingriff kompensiert werden.“
Im Kottenforst vorgenommene ökologische Aufwertungen durch Umbau von Fichten- in Eichen-Hainbuchenwälder können die negativen Auswirkungen der umfangreichen Baum- und Gehölzentfernungen im Plangebiet und dessen Umgebung nicht ausgleichen. Die Fällung eines Großteils der 223 satzungsgeschützten Laubbäume hat erhebliche Umweltwirkungen vor Ort: Lebensraumverlust für Tiere, Verlust der stadtklimatisch wirksamen Leistungen (Feinstaubfilterung, Beschattung, Kühlung, Sauerstoffproduktion). Diese Verluste können durch die Ersatzpflanzungen nicht annähernd ausgeglichen werden.
7.) Weitere konkrete Forderungen an die Umsetzung des Bauvorhabens
* Anstelle des geplanten Lärmschutzwalls ist der dort vorhandene Gehölzbestand zu erhalten. Dieser, hochgewachsene und dichte, Bestand garantiert Lärm- und Sichtschutz für das angrenzende Wohngebiet und trägt zur Verbesserung des Kleinklimas bei.
* Vermeidung von Vogelschlag
Infolge der Gestaltung des geplanten Gebäudes ist von einem hohen Kollisionsrisiko von Vögeln mit Glas oder spiegelnden Fassaden auszugehen. Damit ist das Eintreten von Verbotstatbeständen nach §44 (1) BNatSchG wahrscheinlich. Insofern sind in den Festlegungen und Festsetzungen bezüglich Art und Maß der baulichen Nutzung des geplanten Gebäudes Vorgaben bezüglich der wirksamen Vermeidung von Vogelschlag verbindlich aufzunehmen. Bezüglich der Umsetzungsmöglichkeiten weisen wir insbesondere auf die von der Schweizerischen Vogelwarte Sempach erstellte Veröffentlichung „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ hin.
Der BUND fordert allgemein, dass die Stadt Bonn die im IFS-Bericht aufstellten Forderungen zur Sicherung der Freiflächen planerisch konsequent und verbindlich umsetzt. Daher muss auch der Biotopverbund entlang der Bahnstrecke erhalten und entwickelt werden. Dazu gehört, dass sichergestellt wird, dass die im IFS ausgewiesenen Kerngebiete nicht bebaut werden.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die der Begründung und dem Umweltbericht zugrundeliegenden Unterlagen für eine Beurteilung der Auswirkungen des Eingriffes nur bedingt geeignet sind. Das Vorhaben beruht auf naturschutzfachlichen Annahmen und Darstellungen, die z.T. nicht richtig und irreführend sind und daher in der Konsequenz, bei der Umsetzung des Bebauungsplans, Verstöße gegen die Bestimmungen des § 44 BNatSchG nach sich ziehen. Auch widersprüchliche Angaben bezüglich der Anzahl der satzungsgeschützten Bäume zwischen Begründung (S. 12: rd. 120) und Umweltbericht (S.18: 223) sowie nicht aktualisierte Unterlagen (LBP: 26.07.2017; daher flossen endgültige Ergebnisse der ASP II (22.09.2017) nicht ein) weisen auf eine nicht immer sachgerechte Datengrundlage hin.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Herbert Weber (BUND KG Bonn)