Bonn, 16.07.2019
Bundesstadt Bonn
Amt 61
53103 Bonn
Stellungnahme der BUND KG Bonn zum Verfahren Bebauungsplan 6325-1 „Kölnstraße / Otto-Hahn-Straße“ im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Buschdorf (Zielbeschluss)
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab:
Durch die geplante Bebauung sehen wir Konflikte mit artenschutzrechtlichen Belangen. Das zur Bebauung vorgesehene Gebiet tangiert bzw. schneidet im südöstlichen Bereich gemäß Artenschutzkonzept Bonn-Nordwest (ASK) den Bereich 7 des potentiellen Verbreitungsgebietes der Zauneidechse. Eine mögliche verkehrliche Erschließung der ehemaligen Deponiefläche führt zur Zerschneidung des (potentiellen) Lebensraums der Zauneidechse. Dagegen sollte gemäß ASK (S. 20) durch die zusätzliche Schaffung offener Bodenbereiche diese Fläche attraktiver für die Zauneidechse werden. Gemäß ASK (S. 42) sollte für die Zauneidechse auf der ehemaligen Deponiefläche eine Populationserfassung durchgeführt werden, da sie relativ nah an der stillgelegten Bahntrasse durch Buschdorf liegt, mithin implizit ein Wanderkorridor zwischen der Bahntrasse und der Deponiefläche vermutet wurde. Dieses Potential des inzwischen infolge des Bebauungsplanes 7425-24 bebauten angrenzenden Gebietes als Aufenthaltsort für die Zauneidechse wurde schon in der Stellungnahme der BUND KG Bonn vom 28.05.2016 zu diesem Bebauungsplan dargestellt, die daraus sich ergebende Forderung nach einer faunistischen Kartierung wurde jedoch mit dem Hinweis auf mangelnde Biotopqualiät für die Zauneidechse abgelehnt (Schreiben des Amtes 62-3 an die BUND KG Bonn vom 23.09.2016, Zitat aus der Verwaltungsvorlage zur Sitzung des Rates der Bundesstadt Bonn vom 22.09.2016: "Die Plangebietsfläche selbst besteht aus einer mit einer dichten Grasnarbe bewachsenen Obstplantage, die als Wanderkorridor für die Zauneidechse vom potenziellen Lebensraum am Bahndamm der KBE-Trasse zur östlich angrenzenden Deponiefläche aufgrund ihrer habituellen Ausprägung nicht geeignet ist."), womit infolge der mit den Baumaßnahmen verbundenen möglichen Folgen für eine FFH-Anhang IV-Art fahrlässig gegen einschlägige Artenschutzbestimmungen (§44 BNatSchG, Art. 12 FFH-RL) verstoßen wurde.
Da also laut ASK nicht auszuschließen ist, dass sich auf der Deponiefläche Zauneidechsen befinden, ist eine vertiefende Artenschutzprüfung notwendig. Diese sollte auch eine Prüfung auf Vorkommen des Feldschwirls umfassen.
Gemäß IFS 2012 sieht das Zielkonzept eine Verbindung zwischen der Bahntrasse (BK-5208-0012) - für welche laut ASK mehrere Nachweise von Zauneidechsen vorliegen - und den nordöstlich der Kölnstraße gelegenen Freiflächen (LSG 5208-001; BK-5208-126) jenseits der Kölnstraße vor. Diese Verbindung wurde durch den BP 7425-24 zumindest weitgehend entwertet und wird durch die nun angedachte Bebauung verschwinden.
Darüber hinaus wird sich infolge der geplanten Bebauung der Druck durch Freizeitnutzung oder Prädatoren (z.B. Katzen) auf die verbleibende Freifläche weiter erhöhen. Wir wiederholen daher unsere schon im Rahmen der Stellungnahmen vom 10.01.2013, 14.01.2013 und 28.05.2016 erhobene Forderung nach einer hinreichenden Sicherung des Lebensraums der Zauneidechse.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Herbert Weber (BUND KG Bonn)